Insbesondere wurden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen betreffend eingeschränkte Einsehbarkeit sowie schon heute nicht durchwegs einheitlichen Dacheindeckungen im Gutachten der ENHK bereits berücksichtigt. Die ENHK hat zudem schon einen Augenschein durchgeführt und der Beschwerdeführer vermochte in seiner Beschwerde und Replik nichts vorzubringen, was darauf schliessen liesse, dass entscheidrelevante Sachverhalte übersehen worden wären.