Im Zentrum der Beurteilung stand vorliegend das Gutachten der ENHK, von dessen Ergebnis der Regierungsrat nur abweichen darf, wenn triftige Gründe dafür sprechen. Dies gilt – wie vorstehend unter Ziffer 2.1 dargelegt – nicht nur für die fachliche Beurteilung, sondern auch für die dem Gutachten zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen. Solche triftigen Gründe konnten vorliegend allerdings nicht festgestellt werden. Insbesondere wurden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen betreffend eingeschränkte Einsehbarkeit sowie schon heute nicht durchwegs einheitlichen Dacheindeckungen im Gutachten der ENHK bereits berücksichtigt.