Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch den Verzicht auf die Abnahme eines Beweismittels nicht verletzt, wenn sich die rechtsanwendende Behörde eine Überzeugung bereits auf Grundlage der abgenommenen Beweise und der Akten bilden und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, die Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3). Im Zentrum der Beurteilung stand vorliegend das Gutachten der ENHK, von dessen Ergebnis der Regierungsrat nur abweichen darf, wenn triftige Gründe dafür sprechen.