Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, im Weiler D._____ sei eine Photovoltaikanlage an deutlich exponierterer Lage bewilligt worden (vgl. Beschwerde, S. 8, act. 42), kann er hieraus nichts für sich ableiten. Er übersieht, dass die beiden Weiler zwar gemeinsam im ISOS geführt werden, sie jedoch trotzdem deutliche Unterschiede aufweisen. So ist der Weiler D._____ im ISOS mit der Aufnahmekategorie AB, B._____ hingegen mit der Aufnahmekategorie A geführt. Auch die räumliche Qualität ist beim Weiler D._____ weniger hoch bewertet. Insgesamt verfügt der Weiler D._____ somit über einen schwächeren Schutzstatus als der Weiler B._____, im welchen sich das streitbetroffene Objekt befindet.