Das projektbetroffene Gebäude ist vorliegend zudem über kommunale Bestimmungen geschützt und geniesst Volumenschutz (§§ 21 und 34 BNO). Da bereits eine Verletzung der Schutzbestimmungen gemäss ISOS festgestellt wurde, erübrigt sich jedoch vorliegend eine Prüfung der kommunalen Schutzbestimmungen. Solche können aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts höchstens über den bundesrechtlichen Schutz hinausgehen, diesen aber nicht abschwächen (vgl. auch