Die Abteilung für Baubewilligungen BVU ist – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 4, act. 44) – dem Gutachten der ENHK schliesslich auch nicht blind gefolgt, sondern hat festgehalten, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern das klare Ergebnis des Gutachtens anzuzweifeln wäre. Damit hat sie sinngemäss zum Ausdruck gebracht, dass sie das Gutachten der ENHK überzeugend finde und keinen Anlass sehe, von diesem abzuweichen (vgl. [Teil]Entscheid der Abteilung für Baubewilligungen BVU, S. 5, act. 28) 3. Kommunale Schutzbestimmungen