Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, verhält es sich vorliegend nicht anders: Die mit der Anlage erzielbare, aus Sicht der nationalen Energieversorgung bescheidene Leistung vermag in einer Gewichtung der Interessen den schweren Eingriff in das nationale Schutzobjekt nicht aufzuwiegen (vgl. [Teil]Entscheid der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 27. Februar 2023, S. 5, act. 28). Die Abteilung für Baubewilligungen BVU ist – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 4, act. 44) – dem Gutachten der ENHK schliesslich auch nicht blind gefolgt, sondern hat festgehalten, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern das klare Ergebnis des Gutachtens anzuzweifeln wäre.