Nach Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 darf ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. Im Urteil des Bundesgerichts 1C_179/2015 vom 11. Mai 2016, E. 6.2, wird festgehalten, dass im Bereich der Installation von Solaranlagen auf Dächern von Denkmälern kaum je derartig gewichtige Interessen von nationaler Bedeutung auf dem Spiel stehen dürften. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, verhält es sich vorliegend nicht anders: