b der Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 gelten unter anderem Weiler mit Erhaltungsziel A als Kulturobjekt von nationaler Bedeutung. Nach Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 darf ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.