Diese wird bereits durch Art. 18a Abs. 3 und 4 RPG vorgenommen, indem diese Bestimmungen vorsehen, dass Photovoltaikanlagen Natur- und Kulturdenkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen dürfen, ansonsten jedoch ästhetische Anliegen das Interesse an der Nutzung von Solarenergie nicht zu überwiegen vermögen (vgl. BGer 1C_415/2021 vom 25. Februar 2022 E.3.2.2). Nach Art. 32b Bst. b der Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 gelten unter anderem Weiler mit Erhaltungsziel A als Kulturobjekt von nationaler Bedeutung.