Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Gutachten der ENHK für die Abteilung für Baubewilligungen BVU ebenso grundsätzlich verbindlich war, wie es dies für den Regierungsrat vorliegend ist, darf doch die entscheidende Behörde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Ergebnis der Begutachtung nur abweichen, wenn triftige Gründe dafür sprechen. Eine zusätzliche eigene Interessenabwägung, wie vom Gemeinderat gefordert (vgl. Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 4, act. 51), musste die Abteilung für Baubewilligungen BVU nicht vornehmen. Diese wird bereits durch Art.