Dies liegt insbesondere daran, dass die Photovoltaikanlage in der ruhigen Dachlandschaft als technisches Element wahrgenommen würde, welches im bäuerlich-gewerblich geprägten Weiler des 18. und 19. Jahrhunderts fremd wirkt. Entsprechend ist das Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des geschützten Ortsbilds zu bejahen.