Die präjudizielle Wirkung des vorliegenden Projekts wird durch all diese Faktoren vergrössert, womit gemäss erwähnter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits eine weniger schwerwiegende Beeinträchtigung des Ortsbilds von nationaler Bedeutung zu einer Verweigerung der Baubewilligung führen könnte. Das Gesuch könnte daher vorliegend auch dann abgewiesen werden, wenn entgegen der – überzeugenden und vorliegend grundsätzlich verbindlichen – Feststellungen der ENHK keine wesentliche, sondern eine bloss weniger schwerwiegende Beeinträchtigung des geschützten Ortsbilds vorliegen würde. 2.7