Mit anderen Worten ausgedrückt wiegt eine Beeinträchtigung an diesem Ort damit schwerer als an einem anderen, ortsbaulich weniger prägenden Gebäude. Die präjudizielle Wirkung des vorliegenden Projekts wird durch all diese Faktoren vergrössert, womit gemäss erwähnter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits eine weniger schwerwiegende Beeinträchtigung des Ortsbilds von nationaler Bedeutung zu einer Verweigerung der Baubewilligung führen könnte.