BGE 127 II 273 E. 4c). Vorliegend ist vorab zu berücksichtigen, dass die geplante Photovoltaikanlage den gesamten südöstlichen Teil des Dachs der Liegenschaft B._____ 8 bedecken soll und somit sehr grossflächig ausfallen würde. Die ENHK hat ausserdem festgestellt, dass das projektbetroffene Gebäude Nr. bbb, eine ehemalige Bäckerei, zusammen mit der benachbarten ehemaligen Mühle (Gebäude Nr. iii) den Kern des Weilers bilde (vgl. Gutachten ENHK, S. 3, act. 59). Dem streitgegenständlichen Gebäude kommt somit innerhalb des intakten und kulturhistorisch bedeutenden Weilers eine besondere Stellung und damit eine besondere Bedeutung zu.