Wie der Beschwerdeführer selbst korrekt ausführt (vgl. Beschwerde, S. 19, act. 36), ist bei der Beurteilung von Beeinträchtigungen von Natur- und Kulturdenkmälern zu beachten, dass keine negativen Präjudizien geschafft werden sollen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können dabei bereits weniger schwerwiegende Beeinträchtigungen unzulässig sein, wenn sie die Gefahr bergen, dass von ihnen weitere Beeinträchtigungen abgeleitet werden (vgl. BGer 1C_26/2016 vom 16. November 2016 E. 3.3; BGE 127 II 273 E. 4c).