Im Gegensatz zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten, mit Wellblech- oder Eternitplatten versehenen Vergleichsobjekten wird die geplante Photovoltaikanlage dann auch nicht primär als Dacheindeckung, sondern als der Stromerzeugung dienendes technisches Element wahrgenommen. Die vereinzelt bestehenden, von den prägenden Ziegeldächern abweichenden Dacheindeckungen stellen keine technischen Elemente dar und haben daher eine ungleich geringer störende Wirkung als eine Photovoltaikanlage.