"Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und der Begehung einer Delegation der Kommission kommt die ENHK zum Schluss, dass die geplante Indach-Photovoltaikanlage auf dem Haus B._____ 8 als schwere Beeinträchtigung des bis heute ganzheitlich erhaltenen Ortsbildes von B._____ zu werten ist." (vgl. Gutachten der ENHK, S. 6, act. 58). Die ENHK erachtet die geplante Photovoltaikanlage als eine schwere Beeinträchtigung des bis heute ganzheitlich erhaltenen Ortsbilds von B._____, weil sie als fremdes technisches Element in der Dachlandschaft des Weilers B._____ in Erscheinung treten würde. Entscheidend ist folglich, dass es