Triftige Gründe, von den entsprechenden Feststellungen des Gutachtens der ENHK abzuweichen, sind vorliegend nicht auszumachen. Zumal der Beschwerdeführer selbst darüber hinaus noch einen zusätzlichen Standort nennt, von welchem aus die Dachfläche des Gebäudes Nr. bbb teilweise erkennbar sein soll. 2.5 Aufgrund der gemachten Ausführungen kommt die ENHK in ihrem Gutachten zu folgenden Schlussfolgerungen: "Die geplante Indach-Photovoltaikanlage greift unzweifelhaft in die Substanz des kommunalen Schutzobjektes ein und wird als fremdes technisches Element in der Dachlandschaft von B._____ in Erscheinung treten." (vgl. Gutachten der ENHK, S. 5, act. 58) und