Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus selbst ausführt, die geplante Anlage sei von der T-Strasse aus betrachtet sichtbar, wenn man dieser nach Osten in Richtung U._____ folge. Von hier sei das Dach zwar einsehbar, die Photovoltaikanlage aber nicht als solche erkennbar (vgl. Beschwerde, S. 10, act. 38). Dabei unterlässt es der Beschwerdeführer jedoch, näher auszuführen, weshalb die Anlage aus der Ferne nicht als Photovoltaikanlage erkennbar sein soll. Aufgrund ihrer glatten und spiegelnden Oberfläche sind Photovoltaikanlagen erfahrungsgemäss weithin als solche erkennbar.