2.1 vorstehend ausgeführt, darf die entscheidende Behörde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Ergebnis der Begutachtung nur dann abweichen, wenn triftige Gründe dafür sprechen. Dies gilt nicht nur für die fachliche Beurteilung, sondern auch für die dem Gutachten zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen. Die ENHK hat die Situation vor Ort mittels eines Augenscheins ermittelt. Die ENHK hält in ihrem Gutachten zudem sehr präzise fest, dass der oberste, insbesondere westliche Bereich der Photovoltaikanlage über die übrigen Dächer hinweg deutlich als äusserst fremdes technisches Element sichtbar sein würde.