6 von 11 Weiter geht die ENHK in ihrem Gutachten abweichend vom Beschwerdeführer davon aus, dass die geplante Photovoltaikanlage von der in erhöhter Lage auf einer Hangkante westlich des Weilers B._____ vorbeiführenden T-Strasse aus betrachtet grösstenteils, aber nicht vollständig verdeckt würde. Wie unter Erw. 2.1 vorstehend ausgeführt, darf die entscheidende Behörde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Ergebnis der Begutachtung nur dann abweichen, wenn triftige Gründe dafür sprechen.