Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die südwestliche und südöstliche Fassade gegenüber der Dachlandschaft dominieren würden und letztere nur zurückhaltend in Erscheinung trete, vermag jedoch nicht zu überzeugen. Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als dass der Blickwinkel vom Standort unmittelbar vor der Grundstückszufahrt auf das Dach des zweistöckigen Gebäudes nicht ideal ist; unbestrittenermassen ist das Dach und damit die geplante Photovoltaikanlage jedoch auch von diesem Standort aus einsehbar.