Die ENHK hält zudem fest, dass die geplante Photovoltaikanlage ausserdem vom Wanderweg, welcher östlich an dem projektbetroffenen Gebäude vorbeiführt, auf einer kurzen Wegstrecke sichtbar sein werde. Der Beschwerdeführer bestätigt dies insoweit teilweise, als er selber ausführt, dass die südwestliche Dachfläche des Gebäudes Nr. bbb unmittelbar vor der Grundstückszufahrt der Parzelle aaa aus kurz sichtbar sei. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die südwestliche und südöstliche Fassade gegenüber der Dachlandschaft dominieren würden und letztere nur zurückhaltend in Erscheinung trete, vermag jedoch nicht zu überzeugen.