Mit dieser Einschätzung stimmt das Gutachten der ENHK grösstenteils mit den Ausführungen des Beschwerdeführers überein. Insbesondere anerkennt auch die ENHK, dass die geplante Photovoltaikanlage nur eingeschränkt sichtbar sein würde. Abweichend vom Beschwerdeführer hält die ENHK in ihrem Gutachten zunächst fest, dass die geplante Photovoltaikanlage von Süden her zwar in der Vegetationszeit durch die Blätter hoher Bäume entlang des [...] verdeckt sei, jedoch in der laublosen Zeit durch die Äste hindurch leicht störend in Erscheinung treten würde.