Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Dach, auf welchem die Photovoltaikanlage erstellt werden soll, sei nicht beziehungsweise kaum einsehbar. Unter Bezugnahme auf die von ihm eingereichten Fotografien erläutert der Beschwerdeführer detailliert die Sichtbarkeit des betreffenden Dachs von verschiedenen Standorten aus. So falle der Blick von Süden herkommend auf die Mühle (Gebäude Nr. iii), wobei die Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht sichtbar sei. Von der östlich an der Bauparzelle vorbeiführenden Strasse sei das betreffende Dach derzeit zwar einsehbar;