Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich Farbgebung im Übrigen auch nicht zu überzeugen vermögen. Auf der vom Beschwerdeführer eingereichten Fotografie, welche die Photovoltaikpaneele neben den für das übrige Dach verwendeten Materialien (beschichtete Platten für die Restflächen, Dacheindeckung Lukarnen und Biberschwanz-Tonziegel in dunkelbraun) zeigt, ist gut erkennbar, dass die Photovoltaikpaneele deutlich dunkler erscheinen als die Biberschwanz-Tonziegel in Dunkelbraun (vgl. Beschwerdebeilage 12, act. 33).