Nachdem somit die einheitlich mit Ziegeln gedeckten Dachflächen trotz der festgestellten geringfügigen Abweichungen für das qualitätsvolle Ortsbild prägend sind, ist die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, wonach einzig die Farbe der Dacheindeckung aus Sicht des Ortsbildschutzes von Bedeutung sei, nicht zutreffend. Entgegen seiner Auffassung ist die Materialisierung der Dachflächen für das Ortsbild sehr wohl von Bedeutung. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich Farbgebung im Übrigen auch nicht zu überzeugen vermögen.