4 von 11 von ihrem Ausmass und von ihrer Bedeutung her allesamt bloss als geringfügig zu bezeichnen. Insbesondere stehen diese Abweichungen nicht im Widerspruch zu den Feststellungen im Gutachten der ENHK, welches – wie oben aufgezeigt – wohl von einer einheitlichen, nicht jedoch von einer ausschliesslichen Dacheindeckung mit Ziegeln spricht und von einem bis heute weitgehend von störenden Eingriffen verschonten Ortsbild ausgeht.