Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung seiner Behauptung, es bestehe bereits heute ein "Sammelsurium an Dacheindeckungen", insgesamt auf fünf Gebäude, wobei das Gebäude Nr. fff aufgrund seines sanierungsbedürftigen Zustands von vorneherein als Vergleichsobjekt ausser Betracht fällt und bezüglich des Gebäudes Nr. ddd die behaupteten Abweichungen nicht genügend substantiiert werden. Die bei den verbleibenden Gebäuden Nr. ggg, Nr.eee respektive Nr. hhh und Nr. ccc festgestellten Abweichungen von der das Ortsbild prägenden Ziegeleindeckung sind sodann