Das Gebäude wird im Gutachten der ENHK denn auch bezeichnenderweise weder positiv noch negativ erwähnt. Sofern die Eterniteindeckung aus fachlicher Sicht überhaupt einen Eingriff in das Ortsbild darstellt, stellt dieses einzelne Gebäude jedenfalls keinen Wiederspruch zu den oben gemachten Ausführungen betreffend die Erhaltung des Ortsbilds und der Dachlandschaft dar.