Soweit Gebäude Nr. ggg mit Eternitplatten gedeckt ist, kann festgehalten werden, dass es sich bei diesem um ein vergleichsweise kleinvolumiges und nicht sehr hohes Gebäude handelt (vgl. Beschwerdebeilage 29, act. 33), dessen Dachfläche kleiner ist als die grossen und steileren Dächer der dominierenden Gebäude. Wie aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Foto hervorgeht, weist die Eterniteindeckung aufgrund von Farbe und Struktur Ähnlichkeit mit einem ziegelgedeckten Dach auf (vgl. Beschwerdebeilage 29, act. 33). Das Gebäude wird im Gutachten der ENHK denn auch bezeichnenderweise weder positiv noch negativ erwähnt.