Zum beschädigten Gebäude Nr. fff ist zunächst festzuhalten, dass dieses als Vergleichsobjekt von vornherein ausscheidet, da das Dach nicht intakt ist und einer Sanierung bedarf. Bei einer Sanierung des Gebäudes sind sämtliche geltenden Bestimmungen und damit auch die Vorgaben des ISOS zu beachten. Das Dach wäre ordnungsgemäss wieder mit Ziegeln einzudecken. Gleiches würde im Übrigen auch für die vom Gemeinderat geltend gemachten, indes nicht genauer bezeichneten – und