Das Gebäude Nr. ggg sei mit Eternitplatten gedeckt. Einheitlich sei somit lediglich die dunkle Farbwahl der Dacheindeckungen. Allein diese – und nicht die Materialisierung – könne deshalb für die Beurteilung der Einpassung des Projekts massgeblich sein. Die geplante Photovoltaikanlage werde dunkel ausgeführt und füge sich daher in die vorhandene Dachlandschaft ein (vgl. Beschwerde, S. 7 f., act. 42).