Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer ruhigen Dachlandschaft. Vielmehr bestehe diese bereits heute aus einem "Sammelsurium an Dacheindeckungen". Zum Beleg führt er verschiedene Objekte im Weiler auf. So seien die Gebäude Nrn. ccc und ddd nicht nur mit Ziegeln, sondern teilweise auch mit Wellblechplatten gedeckt. Auch Gebäude Nr. eee sei nur teilweise mit Biberschwanzziegeln gedeckt, teilweise seien andere Dacheindeckungsplatten in einem Braunton verwendet worden. Das Gebäude Nr. fff sei schwer beschädigt, das Dach eingestürzt (vgl. Beschwerde, S. 8, act. 41; vgl. auch Beschwerdeantwort Gemeinde, S. 4, act. 51). Das Gebäude Nr. ggg sei mit Eternitplatten gedeckt.