Gemäss der soeben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Gutachten der ENHK für den Regierungsrat sowohl bezüglich der fachlichen als auch der tatsächlichen Feststellungen grundsätzlich verbindlich. Ein Abweichen von diesem Gutachten bedarf deshalb triftiger Gründe. Dies anerkennt auch der Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde, S. 19, act. 38). Nur wenn entgegen dem Gutachten der ENHK keine wesentliche Beeinträchtigung des geschützten Ortsbilds vorliegen sollte, wäre eine Bewilligung der vorliegenden Projektänderung möglich.