Demgemäss darf die entscheidende Behörde vom Ergebnis der Begutachtung nur dann abweichen, wenn triftige Gründe dafür sprechen. Dies gilt nicht nur für die fachliche Beurteilung, sondern auch für die dem Gutachten zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Behörde bei ihrem Entscheid volle oder bloss eingeschränkte Kognition zukommt (vgl. BGE 136 II 214 E. 5; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_179/2015 E. 5.2).