Im vorinstanzlichen Verfahren wurde zur Abklärung der Frage, ob vorliegend eine wesentliche Beeinträchtigung des geschützten Ortsbilds im Sinne von Art. 18a Abs. 3 Satz 2 RPG vorliegt, ein Gutachten der ENHK eingeholt. Die ENHK bejahte in diesem Gutachten das Vorliegen einer schweren Beeinträchtigung des Ortsbilds. Fachgutachten, insbesondere jenen der ENHK, kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein grosses Gewicht zu. Demgemäss darf die entscheidende Behörde vom Ergebnis der Begutachtung nur dann abweichen, wenn triftige Gründe dafür sprechen.