In Bau- und in Landwirtschaftszonen bedürfen auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen keiner Baubewilligung, solche Vorhaben sind lediglich der zuständigen Behörde zu melden (Art. 18a Abs. 1 Bundesgesetz über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG] vom 22. Juni 1979). In Abweichung zu diesem Grundsatz sieht Art. 18a Abs. 3 Satz 2 vor, dass Solaranlagen auf Kulturund Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung stets einer Baubewilligung bedürfen. Sie dürfen solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen. Ansonsten gehen die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vor (Art.