Lit. REGIERUNGSRAT REGIERUNGSRATSBESCHLUSS NR. 2024-001409 A._____, Q._____; Beschwerde vom 19. Mai 2023 gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligungen)/Gemeinderats Q._____ vom 27. Februar 2023/17. April 2023 betreffend Projektänderung Indach-Photovoltaikanlage auf Parzelle aaa, in der Landwirtschafts- und Weilerzone B._____; Abweisung Sitzung vom 20. November 2024 Versand: 26. November 2024 Sachverhalt (…) Erwägungen 1. Ausgangslage Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle aaa sowie des darauf stehenden Gebäudes Nr. bbb. Geplant ist eine Indach-Photovoltaikanlage mit dunklen Paneelen auf dem nach Süden ori- entierten Dach des östlichen Teils des Gebäudes Nr. bbb (B._____ 8) im Weiler B._____. Der Weiler B._____ ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeu- tung (ISOS) mit der Aufnahmekategorie A und dem Erhaltungsziel A (erhalten der Substanz gemäss Art. 9 Abs. 4 Bst. a Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [VISOS] vom 13. November 2019) aufgenommen. Die Parzelle aaa befindet sich innerhalb des Gebiets G1 "Weiler B._____ am [...]". Gemäss der aktuellen Bau- und Nutzungsordnung (BNO) und dazugehörigem Kulturlandplan (beides von der Gemeindeversammlung beschlossen am [...], vom Grossen Rat genehmigt am [...]) liegt die Parzelle aaa in der die allgemeine Landwirtschafts- zone überlagernden Weilerzone B._____ (§ 21 BNO). Darüber hinaus ist das betroffene Gebäude Nr. bbb im Bauinventar der Kantonalen Denkmalpflege als X._____ erfasst und steht unter kommu- nalem Volumenschutz V2/Volumenerhaltung gemäss Anhang 1 zur BNO. In Bau- und in Landwirtschaftszonen bedürfen auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen kei- ner Baubewilligung, solche Vorhaben sind lediglich der zuständigen Behörde zu melden (Art. 18a Abs. 1 Bundesgesetz über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG] vom 22. Juni 1979). In Abweichung zu diesem Grundsatz sieht Art. 18a Abs. 3 Satz 2 vor, dass Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung stets einer Baubewilligung bedür- fen. Sie dürfen solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen. Ansonsten gehen die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vor (Art. 18a Abs. 4 RPG). 2. Gutachten der ENHK 2.1 Im vorinstanzlichen Verfahren wurde zur Abklärung der Frage, ob vorliegend eine wesentliche Beein- trächtigung des geschützten Ortsbilds im Sinne von Art. 18a Abs. 3 Satz 2 RPG vorliegt, ein Gutach- ten der ENHK eingeholt. Die ENHK bejahte in diesem Gutachten das Vorliegen einer schweren Be- einträchtigung des Ortsbilds. Fachgutachten, insbesondere jenen der ENHK, kommt gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ein grosses Gewicht zu. Demgemäss darf die entscheidende Be- hörde vom Ergebnis der Begutachtung nur dann abweichen, wenn triftige Gründe dafür sprechen. Dies gilt nicht nur für die fachliche Beurteilung, sondern auch für die dem Gutachten zugrunde lie- genden tatsächlichen Feststellungen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Behörde bei ihrem Ent- scheid volle oder bloss eingeschränkte Kognition zukommt (vgl. BGE 136 II 214 E. 5; Urteil des Bun- desgerichts [BGer] 1C_179/2015 E. 5.2). Gemäss der soeben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Gutachten der ENHK für den Regierungsrat sowohl bezüglich der fachlichen als auch der tatsächlichen Feststellungen grundsätzlich verbindlich. Ein Abweichen von diesem Gutachten bedarf deshalb triftiger Gründe. Dies anerkennt auch der Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde, S. 19, act. 38). Nur wenn entgegen dem Gutachten der ENHK keine wesentliche Beeinträchtigung des geschützten Ortsbilds vorliegen sollte, wäre eine Bewilligung der vorliegenden Projektänderung möglich. Soweit der Beschwerdefüh- rer folglich ausführt, es liege entgegen der Einschätzung der ENHK keine wesentliche Beeinträchti- gung vor, ist zu prüfen, ob triftige Gründe bestehen, um vom Gutachten der ENHK abzuweichen. 2.2 Einleitend definiert die ENHK in ihrem Gutachten auf der Grundlage des ISOS sowie der Erkennt- nisse des von ihr durchgeführten Augenscheins zwei konkretisierte Schutzziele für den Beurteilungs- perimeter. Diese beiden Schutzziele werden dabei seitens ENHK wie folgt umschrieben: "- Ungeschmälerte Erhaltung des weitgehend im 18. und 19. Jahrhundert entstandenen, ausserge- wöhnlich intakt überlieferten bäuerlich-gewerblich geprägten Weilers B._____ in seiner Substanz und seiner authentischen Wirkung. - Ungeschmälerte Erhaltung der das Ortsbild des Weilers B._____ prägenden ruhigen Dachland- schaft." (vgl. Gutachten ENHK, S. 4, act. 21). Zentral sind demnach vorliegend die Erhaltung des Weilers in seiner Substanz und seiner authenti- schen Wirkung sowie die Erhaltung der ruhigen Dachlandschaft. 2.3. 2.3.1 Zur Dachlandschaft äussert sich die ENHK in ihrem Gutachten an mehreren Stellen. Zunächst führt sie aus: "Der bis heute weitgehend von störenden Eingriffen verschonte Weiler wird in der Publikation «Bau- ernhäuser des Kantons Aargau, Grafschaft S._____ und das E._____» als ganzheitlich erhaltene bäuerlich-gewerbliche Baugruppe ausführlich beschrieben und gewürdigt. Gerade die mehrfach be- tonte Unversehrtheit der Siedlung trägt wesentlich zum hohen Wert des einmaligen Ortsbilds von B._____ bei." (vgl. Gutachten ENHK, S. 6, act. 19). Die ENHK hält damit fest, dass der Weiler bis heute weitgehend von störenden Eingriffen verschont geblieben ist. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers wird damit nicht gesagt, dass kei- nerlei Eingriffe in das ursprüngliche Ortsbild stattgefunden haben. Vielmehr wird anerkannt, dass durchaus (störende) Eingriffe bestehen ("weitgehend…verschont"), diese jedoch verhältnismässig 2 von 11 gering ausfallen und die Siedlung weiterhin als unversehrt angesehen werden kann. In Übereinstim- mung damit schätzt auch die kantonale Fachstelle Orts-, Siedlungs- und Regionalplanung Ost der Abteilung Raumentwicklung BVU den Weiler als "gut erhalten und wenig verändert gegenüber der ursprünglichen Situation" ein (vgl. Stellungnahme Abteilung Raumentwicklung BVU, S. 2, act. 60). Auch die Sektion Orts-, Siedlungs- und Regionalplanung Ost der Abteilung Raumentwicklung BVU räumt somit ein, dass durchaus Veränderungen stattgefunden haben. Dies ist auch nicht erstaunlich, ist doch wenig wahrscheinlich, dass ein Ortsbild über einen Zeitraum von mehr als hundert Jahren komplett unverändert bleibt. Dies ändert jedoch grundsätzlich nichts an der Schutzwürdigkeit des aussergewöhnlich intakt überlieferten Ortsbilds. Des Weiteren verweist die ENHK auf die einheitlich mit Ziegeln gedeckten Dächer und führt in ihrem Gutachten aus: "Die steilen, ruhig wirkenden Dächer der Bauten gehören zu den prägenden Merkmalen des weitge- hend intakten Weilers B._____. Die einheitlich mit Ziegeln gedeckten Dachflächen tragen wesentlich zum qualitätvollen Ortsbild bei. Die feingliederige Struktur und die patinierte Farbe der Ziegeldächer fügen sich harmonisch in die Landschaft ein." (vgl. Gutachten ENHK, S. 4, act. 21). Der Verweis auf die "einheitlich mit Ziegeln bedeckten Dachflächen" ist hierbei nicht so zu verstehen, dass sämtliche Dächer ausschliesslich mit Ziegeln gedeckt sind. Vielmehr wird damit zum Ausdruck gebracht, dass die (zahlreichen) Dächer, welche einheitlich mit Ziegeln bedeckt sind, wesentlich zur hohen Qualität des Ortsbilds beitragen. Entsprechend führt auch die Sektion Orts-, Siedlungs- und Regionalplanung Ost der Abteilung Raumentwicklung BVU in ihrer Stellungnahme aus, dass die Er- scheinung einer Dachlandschaft nicht voraussetze, dass alle Dächer mit der genau gleichen Einde- ckung ausgestattet seien, vielmehr sei es eher der Normalfall, dass verschiedene Eindeckungen ge- wählt würden (vgl. Stellungnahme Abteilung Raumentwicklung BVU, S. 7, act. 57). Dies ist überzeu- gend. So kann die Dachlandschaft ohne Weiteres von einheitlich mit Ziegeln gedeckten Dachflächen geprägt werden, ohne dass sämtliche Dächer ausschliesslich mit Ziegeln gedeckt sind. Nach dem Gesagten kann vorerst festgehalten werden, dass die ENHK in ihrem Gutachten davon ausgeht, dass ein ganzheitlich erhaltenes und von störenden Eingriffen weitgehend verschontes Ortsbild besteht, welches wesentlich von ziegelgedeckten Dächern geprägt wird. Entgegen der Auf- fassung des Beschwerdeführers hält die ENHK dabei weder fest, dass keinerlei (störenden) Eingriffe in das Ortsbild vorhanden sind, noch, dass sämtliche Dächer ausschliesslich mit Ziegeln gedeckt sind. 2.3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer ruhigen Dachlandschaft. Vielmehr bestehe diese bereits heute aus einem "Sammelsurium an Dacheindeckungen". Zum Beleg führt er verschie- dene Objekte im Weiler auf. So seien die Gebäude Nrn. ccc und ddd nicht nur mit Ziegeln, sondern teilweise auch mit Wellblechplatten gedeckt. Auch Gebäude Nr. eee sei nur teilweise mit Biber- schwanzziegeln gedeckt, teilweise seien andere Dacheindeckungsplatten in einem Braunton verwen- det worden. Das Gebäude Nr. fff sei schwer beschädigt, das Dach eingestürzt (vgl. Beschwerde, S. 8, act. 41; vgl. auch Beschwerdeantwort Gemeinde, S. 4, act. 51). Das Gebäude Nr. ggg sei mit Eternitplatten gedeckt. Einheitlich sei somit lediglich die dunkle Farbwahl der Dacheindeckungen. Al- lein diese – und nicht die Materialisierung – könne deshalb für die Beurteilung der Einpassung des Projekts massgeblich sein. Die geplante Photovoltaikanlage werde dunkel ausgeführt und füge sich daher in die vorhandene Dachlandschaft ein (vgl. Beschwerde, S. 7 f., act. 42). Zum beschädigten Gebäude Nr. fff ist zunächst festzuhalten, dass dieses als Vergleichsobjekt von vornherein ausscheidet, da das Dach nicht intakt ist und einer Sanierung bedarf. Bei einer Sanierung des Gebäudes sind sämtliche geltenden Bestimmungen und damit auch die Vorgaben des ISOS zu beachten. Das Dach wäre ordnungsgemäss wieder mit Ziegeln einzudecken. Gleiches würde im Üb- rigen auch für die vom Gemeinderat geltend gemachten, indes nicht genauer bezeichneten – und 3 von 11 aus den öffentlich zugänglichen Luftaufnahmen nicht ersichtlichen – verfallenen Liegenschaften gel- ten (vgl. Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 4, act. 51). Soweit Gebäude Nr. ggg mit Eternitplatten gedeckt ist, kann festgehalten werden, dass es sich bei diesem um ein vergleichsweise kleinvolumiges und nicht sehr hohes Gebäude handelt (vgl. Be- schwerdebeilage 29, act. 33), dessen Dachfläche kleiner ist als die grossen und steileren Dächer der dominierenden Gebäude. Wie aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Foto hervorgeht, weist die Eterniteindeckung aufgrund von Farbe und Struktur Ähnlichkeit mit einem ziegelgedeckten Dach auf (vgl. Beschwerdebeilage 29, act. 33). Das Gebäude wird im Gutachten der ENHK denn auch be- zeichnenderweise weder positiv noch negativ erwähnt. Sofern die Eterniteindeckung aus fachlicher Sicht überhaupt einen Eingriff in das Ortsbild darstellt, stellt dieses einzelne Gebäude jedenfalls kei- nen Wiederspruch zu den oben gemachten Ausführungen betreffend die Erhaltung des Ortsbilds und der Dachlandschaft dar. Bei Gebäude Nr. eee ist sowohl aus den Luftbildern des Aargauischen Geografischen Informations- systems (AGIS) als auch aus der Fotodokumentation des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerdebei- lage 23, act. 33) ersichtlich, dass dieses einheitlich mit Ziegeln gedeckt ist. Braune Dacheinde- ckungsplatten wurden jedoch für das an dieses angebaute Gebäude Nr. hhh verwendet, welches im Gegensatz zu Gebäude Nr. eee kommunal allerdings nicht besonders geschützt ist. Das betreffende Dach ist zudem vergleichsweise flach, wodurch die Einsehbarkeit selbst von erhöhter Position ledig- lich gering ist (vgl. Beschwerdebeilage 23, act. 33). Hinzu kommt, dass die gemäss ENHK prägen- den Dächer deutlich steiler ausgeführt sind, weshalb das Dach von Gebäude Nr. hhh nicht mit diesen vergleichbar ist (vgl. Gutachten ENHK, S. 4, act. 59). Das Gebäude Nr. ccc wird im Gutachten der ENHK erwähnt. Die ENHK führt aus, dass die "Scheune unter ziegelgedecktem, steilem Satteldach (…) ein weiterer prägender Bestandteil der bäuerlich-ge- werblichen Siedlung" ist (vgl. Gutachten ENHK, S. 4, act. 59). Entgegen der Ansicht des Beschwer- deführers widerspricht dies nicht seinen Ausführungen. Aus dem vom Beschwerdeführer eingereich- ten Foto (vgl. Beschwerdebeilage 26, act. 33) sowie den Luftaufnahmen im AGIS ist ersichtlich, dass das Hauptdach von Gebäude Nr. ccc einheitlich mit Ziegeln gedeckt ist. Bei der vom Beschwerdefüh- rer vorgebrachten teilweisen Dacheindeckung aus Wellblech handelt es sich um das Dach des An- baus, welches verglichen mit dem Hauptdach sehr klein ist. Die für den Weiler prägende Scheune ist demnach, wie im Gutachten der ENHK zutreffend beschrieben, mit Ziegeln gedeckt. Dass zusätzlich ein Anbau mit anderer Dacheindeckung besteht, hindert weder die prägende Wirkung des Haupt- dachs noch führt dies dazu, dass das Gutachten der ENHK in diesem Punkt als fehlerhaft anzusehen wäre. Bei Gebäude Nr. ddd sind auf den Luftaufnahmen des AGIS entgegen dem Vorbringen des Be- schwerdeführers keine Wellblechplatten erkennbar. Der Beschwerdeführer führt denn auch weder aus, wo die Wellblechplatten auf diesem Gebäude verbaut sein sollen, noch reicht er Fotografien ein, welche diese zeigen würden. Das dahingehende Vorbringen ist daher mangels Substantiierung nicht zu hören. Ohnehin würde das bereits zu Gebäude Nr. ccc Gesagte auch hier gelten: Sofern bei dem betreffenden Dach stellenweise tatsächlich andere Dacheindeckungen als Ziegel verwendet worden sein sollten, wären diese Flächen verglichen mit der ziegelgedeckten Hauptfläche des Dachs offen- bar zu klein, um ins Gewicht zu fallen beziehungsweise um etwas an der vorherrschenden und prä- genden Ziegeleindeckung zu ändern. Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung seiner Behauptung, es bestehe bereits heute ein "Sammelsurium an Dacheindeckungen", insgesamt auf fünf Gebäude, wobei das Gebäude Nr. fff aufgrund seines sanierungsbedürftigen Zustands von vorneherein als Vergleichsobjekt ausser Be- tracht fällt und bezüglich des Gebäudes Nr. ddd die behaupteten Abweichungen nicht genügend sub- stantiiert werden. Die bei den verbleibenden Gebäuden Nr. ggg, Nr.eee respektive Nr. hhh und Nr. ccc festgestellten Abweichungen von der das Ortsbild prägenden Ziegeleindeckung sind sodann 4 von 11 von ihrem Ausmass und von ihrer Bedeutung her allesamt bloss als geringfügig zu bezeichnen. Ins- besondere stehen diese Abweichungen nicht im Widerspruch zu den Feststellungen im Gutachten der ENHK, welches – wie oben aufgezeigt – wohl von einer einheitlichen, nicht jedoch von einer aus- schliesslichen Dacheindeckung mit Ziegeln spricht und von einem bis heute weitgehend von stören- den Eingriffen verschonten Ortsbild ausgeht. Vielmehr stehen die wenigen festgestellten Abweichun- gen mit den Ausführungen der ENHK, gemäss welchen das Ortsbild weitgehend intakt erhalten ist, im Einklang. 2.3.3 Nachdem somit die einheitlich mit Ziegeln gedeckten Dachflächen trotz der festgestellten geringfügi- gen Abweichungen für das qualitätsvolle Ortsbild prägend sind, ist die Schlussfolgerung des Be- schwerdeführers, wonach einzig die Farbe der Dacheindeckung aus Sicht des Ortsbildschutzes von Bedeutung sei, nicht zutreffend. Entgegen seiner Auffassung ist die Materialisierung der Dachflächen für das Ortsbild sehr wohl von Bedeutung. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich Farbgebung im Übrigen auch nicht zu überzeugen vermögen. Auf der vom Beschwerdeführer eingereichten Fotografie, welche die Photovoltaikpaneele neben den für das übrige Dach verwendeten Materialien (beschichtete Platten für die Restflächen, Dacheinde- ckung Lukarnen und Biberschwanz-Tonziegel in dunkelbraun) zeigt, ist gut erkennbar, dass die Pho- tovoltaikpaneele deutlich dunkler erscheinen als die Biberschwanz-Tonziegel in Dunkelbraun (vgl. Beschwerdebeilage 12, act. 33). Die Photovoltaikpaneele sind schwarz, währenddessen die im Wei- ler bestehenden Dachflächen allesamt in einem Braunton gehalten sind. Insbesondere zeigt auch das vom Beschwerdeführer eingereichte Fotobeispiel einer fertigen Photovoltaikanlage, dass die Pa- neele bisweilen, je nach Lichtverhältnis, in einem dunklen Blauton erscheinen und sich farblich stark von einem Ziegeldach in einem Braunton abheben (vgl. Beschwerdebeilage 11, act. 33). Somit fügt sich die geplante Photovoltaikanlage – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – auch farblich nicht in die bestehende, in Brauntönen gehaltene Dachlandschaft ein. 2.3.4 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass das Gutachten der ENHK hinsichtlich der Feststellung, dass eine ruhige Dachlandschaft vorliegt, welche weitgehend von störenden Eingriffen verschont geblieben ist, nicht zu beanstanden ist. Die schlüssigen und überzeugenden Ausführun- gen der ENHK können durch die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden. Die Dachlandschaft ist daher ganzheitlich zu betrachten, wobei neben der Farbgebung auch die Materia- lisierung von Bedeutung ist. 2.4. 2.4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Dach, auf welchem die Photovoltaikanlage erstellt werden soll, sei nicht beziehungsweise kaum einsehbar. Unter Bezugnahme auf die von ihm einge- reichten Fotografien erläutert der Beschwerdeführer detailliert die Sichtbarkeit des betreffenden Dachs von verschiedenen Standorten aus. So falle der Blick von Süden herkommend auf die Mühle (Gebäude Nr. iii), wobei die Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht sichtbar sei. Von der östlich an der Bauparzelle vorbeiführenden Strasse sei das betreffende Dach derzeit zwar einsehbar; dies sei aber dem Umstand geschuldet, dass die vorbestehende Hecke an dieser Stelle zugunsten von Kanalisations- und Wasserleitungsarbeiten habe gerodet werden müssen. An gleicher Stelle werde indes eine neue, immergrüne Hecke gepflanzt, welche die Sicht auf die geplante Photovoltaikanlage einschränken werde. Folge man dieser Strasse weiter in Richtung Osten, könne man das betref- fende Dach von der Grundstückszufahrt aus zwar kurz sehen, allerdings stehe der Betrachter so nahe am Gebäude, dass das Dach hinter der dominierenden Fassade zurücktreten würde. Gehe man dieser Strasse weiter entlang und werfe einen Blick zurück, sei das Gebäude Nr. bbb grössten- teils von Bäumen und Sträuchern verdeckt und die südliche Dachfläche des Objekts B._____ 8, auf 5 von 11 welcher die Photovoltaikanlage angebracht werden soll, nicht einsehbar. Von der Weilerzufahrt im Nordwesten sei das Gebäude Nr. bbb zwar gut sichtbar, die relevante südwestliche Dachfläche sei jedoch nicht einsehbar. Von der T-Strasse aus könne man das Dach der Mühle (Gebäude Nr. iii) und teilweise das nordwestliche Dach des Gebäudes Nr. bbb sehen. Zusammenfassend sei somit die massgebliche südwestliche Dachfläche des Gebäudes Nr. bbb lediglich von Nordosten sichtbar, wenn man sich unmittelbar vor der Erschliessungseinfahrt befinde (vgl. Beschwerde, S. 6 ff, act. 43 sowie Beschwerdebeilagen 21–25, act. 33). 2.4.2 Die ENHK hält in ihrem Gutachten betreffend Einsehbarkeit des Standorts der geplanten Photovolta- ikanlage das Folgende fest: "Der Augenschein hat gezeigt, dass das Dach des Hauses B._____ 8 aufgrund seiner Lage im Wei- ler und aufgrund der Topografie nur von einigen Standorten aus sichtbar ist. Von Standorten entlang der von Süden gegen B._____ führenden Strasse ist die geplante Solaranlage in der Vegetationszeit durch die Blätter hoher Bäume entlang des [...] zwar weitgehend verdeckt, sie träte aber in der laub- losen Zeit durch die Äste hindurch leicht störend in Erscheinung. Von Standorten entlang der in er- höhter Lage auf einer Hangkante westlich an B._____ vorbeiführenden T-Strasse wäre die Anlage hinter den Dächern der davor gelegenen Bauten grösstenteils verdeckt. Der sichtbare oberste, insbe- sondere westliche Bereich der Photovoltaikanlage würde aber im Hintergrund der ansonsten intakten Dachlandschaft deutlich als äusserst fremdes technisches Element in Erscheinung treten. Von dem zwischen der ehemaligen Mühle und der Mühlescheune durchführenden Wanderweg ins Q- Tal._____ würde das Dach ebenfalls auf einer kurzen Wegstrecke sichtbar sein." (vgl. Gutachten ENHK, S: 5, act. 58). Mit dieser Einschätzung stimmt das Gutachten der ENHK grösstenteils mit den Ausführungen des Beschwerdeführers überein. Insbesondere anerkennt auch die ENHK, dass die geplante Photovolta- ikanlage nur eingeschränkt sichtbar sein würde. Abweichend vom Beschwerdeführer hält die ENHK in ihrem Gutachten zunächst fest, dass die geplante Photovoltaikanlage von Süden her zwar in der Vegetationszeit durch die Blätter hoher Bäume entlang des [...] verdeckt sei, jedoch in der laublosen Zeit durch die Äste hindurch leicht störend in Erscheinung treten würde. Diese Schlussfolgerung der ENHK ist ohne Weiteres nachvollziehbar, zumal der dem Gutachten der ENHK zugrundeliegende Augenschein Mitte November und damit zu einer Zeit durchgeführt wurde, in welcher sich die Belau- bung bereits deutlich gelichtet hatte. Die ENHK konnte sich somit vor Ort davon überzeugen, dass das projektbetroffene Dach in dieser Zeit durch die Vegetation hindurch sichtbar ist. Die entspre- chenden Ausführungen der ENHK sind daher in keiner Weise zu beanstanden. Die ENHK hält zudem fest, dass die geplante Photovoltaikanlage ausserdem vom Wanderweg, wel- cher östlich an dem projektbetroffenen Gebäude vorbeiführt, auf einer kurzen Wegstrecke sichtbar sein werde. Der Beschwerdeführer bestätigt dies insoweit teilweise, als er selber ausführt, dass die südwestliche Dachfläche des Gebäudes Nr. bbb unmittelbar vor der Grundstückszufahrt der Par- zelle aaa aus kurz sichtbar sei. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die südwestliche und südöstliche Fassade gegenüber der Dachlandschaft dominieren würden und letz- tere nur zurückhaltend in Erscheinung trete, vermag jedoch nicht zu überzeugen. Zwar ist dem Be- schwerdeführer insofern zuzustimmen, als dass der Blickwinkel vom Standort unmittelbar vor der Grundstückszufahrt auf das Dach des zweistöckigen Gebäudes nicht ideal ist; unbestrittenermassen ist das Dach und damit die geplante Photovoltaikanlage jedoch auch von diesem Standort aus ein- sehbar. Auch das Argument des Beschwerdeführers, die gerodete Hecke würde mit immergrünen Pflanzen wiederhergestellt, wodurch die Sicht auf die Photovoltaikanlage verdeckt werde, erweist sich nicht als stichhaltig. Zunächst kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesagt werden, ob beziehungs- weise in welchem Mass eine solche Hecke die geplante Photovoltaikanlage überhaupt verdecken würde. Zudem müssten die Pflanzen mehrere Meter hoch werden, was – sofern die gewählten Pflan- zen die erforderliche Höhe überhaupt erreichen sollten – mehrere Jahre in Anspruch nehmen dürfte. 6 von 11 Weiter geht die ENHK in ihrem Gutachten abweichend vom Beschwerdeführer davon aus, dass die geplante Photovoltaikanlage von der in erhöhter Lage auf einer Hangkante westlich des Weilers B._____ vorbeiführenden T-Strasse aus betrachtet grösstenteils, aber nicht vollständig verdeckt würde. Wie unter Erw. 2.1 vorstehend ausgeführt, darf die entscheidende Behörde gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung vom Ergebnis der Begutachtung nur dann abweichen, wenn triftige Gründe dafür sprechen. Dies gilt nicht nur für die fachliche Beurteilung, sondern auch für die dem Gutachten zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen. Die ENHK hat die Situation vor Ort mit- tels eines Augenscheins ermittelt. Die ENHK hält in ihrem Gutachten zudem sehr präzise fest, dass der oberste, insbesondere westliche Bereich der Photovoltaikanlage über die übrigen Dächer hinweg deutlich als äusserst fremdes technisches Element sichtbar sein würde. Für den Regierungsrat be- steht daher keine Veranlassung, an den nachvollziehbaren und detaillierten Ausführungen der ENHK zu zweifeln. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus selbst ausführt, die geplante Anlage sei von der T-Strasse aus betrachtet sichtbar, wenn man dieser nach Osten in Richtung U._____ folge. Von hier sei das Dach zwar einsehbar, die Photovoltaikanlage aber nicht als solche erkennbar (vgl. Beschwerde, S. 10, act. 38). Dabei unterlässt es der Beschwerdeführer jedoch, näher auszuführen, weshalb die Anlage aus der Ferne nicht als Photovoltaikanlage erkennbar sein soll. Aufgrund ihrer glatten und spiegelnden Oberfläche sind Photovoltaikanlagen erfahrungsgemäss weithin als solche erkennbar. Sie heben sich deutlich von den in der Regel strukturiert und nicht spiegelnd ausgeführ- ten übrigen Dacheindeckungen ab. Dies ist umso mehr der Fall, wenn die umgebende Dachstruktur, wie es vorliegend der Fall ist, durch ziegelgedeckte Dächer geprägt ist. Wie die ENHK nachvollzieh- bar ausführt, würde die Photovoltaikanlage gerade in diesem Kontrast umso stärker und störender in Erscheinung treten. Insgesamt kann also festgehalten werden, dass die geplante Photovoltaikanlage nicht nur vom westlichen Teil der T-Strasse, sondern gemäss eigener Angabe des Beschwerdefüh- rers auch noch vom östlichen Teil der T-Strasse aus sichtbar sein würde. 2.4.3 Nach dem Gesagten führt die ENHK in ihrem Gutachten demnach drei Standorte auf, von welchen aus die geplante Photovoltaikanlage einsehbar sein würde. Diese sind trotz (teilweiser) Bestreitung durch den Beschwerdeführer allesamt nachvollziehbar. Das Gutachten der ENHK ist daher auch in diesem Punkt als korrekt anzusehen. Triftige Gründe, von den entsprechenden Feststellungen des Gutachtens der ENHK abzuweichen, sind vorliegend nicht auszumachen. Zumal der Beschwerdefüh- rer selbst darüber hinaus noch einen zusätzlichen Standort nennt, von welchem aus die Dachfläche des Gebäudes Nr. bbb teilweise erkennbar sein soll. 2.5 Aufgrund der gemachten Ausführungen kommt die ENHK in ihrem Gutachten zu folgenden Schluss- folgerungen: "Die geplante Indach-Photovoltaikanlage greift unzweifelhaft in die Substanz des kommunalen Schutzobjektes ein und wird als fremdes technisches Element in der Dachlandschaft von B._____ in Erscheinung treten." (vgl. Gutachten der ENHK, S. 5, act. 58) und "Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und der Begehung einer Delegation der Kommission kommt die ENHK zum Schluss, dass die geplante Indach-Photovoltaikanlage auf dem Haus B._____ 8 als schwere Beeinträchtigung des bis heute ganzheitlich erhaltenen Ortsbildes von B._____ zu werten ist." (vgl. Gutachten der ENHK, S. 6, act. 58). Die ENHK erachtet die geplante Photovoltaikanlage als eine schwere Beeinträchtigung des bis heute ganzheitlich erhaltenen Ortsbilds von B._____, weil sie als fremdes technisches Element in der Dachlandschaft des Weilers B._____ in Erscheinung treten würde. Entscheidend ist folglich, dass es 7 von 11 sich bei der geplanten Photovoltaikanlage um ein im bäuerlichen Ortsbild fremd erscheinendes tech- nisches Element handelt (vgl. Stellungnahme Abteilung Raumentwicklung BVU, S. 8, act. 57). Dies ist insbesondere im Lichte des ersten konkretisierten Schutzziels für den Weiler B._____ zu sehen, gemäss welchem der Weiler B._____ insbesondere auch in seiner authentischen Wirkung unge- schmälert erhalten werden soll (vgl. Gutachten ENHK, S. 4, act. 21). Der Weiler B._____ wird im ISOS beschrieben als Weiler mit "bäuerlich-gewerblicher Ausprägung des 18. und 19. Jhs.". Es ist offenkundig, dass eine moderne Photovoltaikanlage nicht dem authentischen Erscheinungsbild eines bäuerlichen Weilers des 18. und 19. Jahrhunderts entspricht. Im Gegensatz zu den vom Beschwer- deführer vorgebrachten, mit Wellblech- oder Eternitplatten versehenen Vergleichsobjekten wird die geplante Photovoltaikanlage dann auch nicht primär als Dacheindeckung, sondern als der Stromer- zeugung dienendes technisches Element wahrgenommen. Die vereinzelt bestehenden, von den prä- genden Ziegeldächern abweichenden Dacheindeckungen stellen keine technischen Elemente dar und haben daher eine ungleich geringer störende Wirkung als eine Photovoltaikanlage. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die ENHK würde in ihrem Gutachten nicht begründen, wes- halb trotz der beschränkten Einsehbarkeit der geplanten Photovoltaikanlage eine wesentliche Beein- trächtigung vorliege, erweist sich somit nicht als zutreffend. Auch in diesem Punkt gibt es daher keine triftigen Gründe, vom Gutachten der ENHK abzuweichen. 2.6 Wie der Beschwerdeführer selbst korrekt ausführt (vgl. Beschwerde, S. 19, act. 36), ist bei der Beur- teilung von Beeinträchtigungen von Natur- und Kulturdenkmälern zu beachten, dass keine negativen Präjudizien geschafft werden sollen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können dabei be- reits weniger schwerwiegende Beeinträchtigungen unzulässig sein, wenn sie die Gefahr bergen, dass von ihnen weitere Beeinträchtigungen abgeleitet werden (vgl. BGer 1C_26/2016 vom 16. No- vember 2016 E. 3.3; BGE 127 II 273 E. 4c). Vorliegend ist vorab zu berücksichtigen, dass die ge- plante Photovoltaikanlage den gesamten südöstlichen Teil des Dachs der Liegenschaft B._____ 8 bedecken soll und somit sehr grossflächig ausfallen würde. Die ENHK hat ausserdem festgestellt, dass das projektbetroffene Gebäude Nr. bbb, eine ehemalige Bäckerei, zusammen mit der benach- barten ehemaligen Mühle (Gebäude Nr. iii) den Kern des Weilers bilde (vgl. Gutachten ENHK, S. 3, act. 59). Dem streitgegenständlichen Gebäude kommt somit innerhalb des intakten und kulturhisto- risch bedeutenden Weilers eine besondere Stellung und damit eine besondere Bedeutung zu. Mass- nahmen an diesem Gebäude wirken sich entsprechend prägender auf das Ortsbild aus, als dies bei weniger bedeutenden und weniger zentralen Gebäuden der Fall wäre. Mit anderen Worten ausge- drückt wiegt eine Beeinträchtigung an diesem Ort damit schwerer als an einem anderen, ortsbaulich weniger prägenden Gebäude. Die präjudizielle Wirkung des vorliegenden Projekts wird durch all diese Faktoren vergrössert, womit gemäss erwähnter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits eine weniger schwerwiegende Beeinträchtigung des Ortsbilds von nationaler Bedeutung zu einer Verweigerung der Baubewilligung führen könnte. Das Gesuch könnte daher vorliegend auch dann abgewiesen werden, wenn entgegen der – überzeugenden und vorliegend grundsätzlich verbindli- chen – Feststellungen der ENHK keine wesentliche, sondern eine bloss weniger schwerwiegende Beeinträchtigung des geschützten Ortsbilds vorliegen würde. 2.7 Zusammenfassend legt das Gutachten der ENHK somit schlüssig dar, dass die einheitlich mit Zie- geln gedeckten Dachflächen wesentlich zum qualitätsvollen Ortsbild des weitgehend intakten Weilers B._____ beitragen. Die geplante Photovoltaikanlage, welche auf einem Gebäude im Kern des Wei- lers erstellt werden soll, ist zwar nur von wenigen Standorten aus einsehbar, nichtsdestotrotz aber sichtbar. Aufgrund der konkretisierten Schutzziele, insbesondere desjenigen nach Erhalt der authen- tischen Wirkung des Weilers, tritt die geplante Photovoltaikanlage als fremdes technisches Element 8 von 11 in der ruhigen, von Ziegeln geprägten Dachlandschaft besonders zu Tage und bewirkt eine wesentli- che Beeinträchtigung des gemäss ISOS geschützten qualitätsvollen Ortsbilds. Darüber hinaus beur- teilt auch die bezüglich Fragen des Ortsbildschutzes fachkundige Sektion Orts-, Siedlungs- und Re- gionalplanung Ost der Abteilung Raumentwicklung BVU, welche anlässlich des von der ENHK durchgeführten Augenscheins vor Ort war und sich somit selbst ein Bild der Situation machen konnte, das Gutachten der ENHK als durchwegs begründet und sachlich korrekt (vgl. Stellungnahme Abteilung Raumentwicklung BVU, S. 5, act. 58). In Übereinstimmung mit der Beurteilung seiner Fachstelle erachtet auch der Regierungsrat das Gutachten der ENHK als nachvollziehbar und schlüssig, weshalb für ihn kein Anlass besteht, von diesem abzuweichen. Auch nach Ansicht des Re- gierungsrats würde die Photovoltaikanlage im ganzheitlich erhaltenen Ortsbild, welches wesentlich von ziegelgedeckten Dächern geprägt wird, stark störend in Erscheinung treten. Dies liegt insbeson- dere daran, dass die Photovoltaikanlage in der ruhigen Dachlandschaft als technisches Element wahrgenommen würde, welches im bäuerlich-gewerblich geprägten Weiler des 18. und 19. Jahrhun- derts fremd wirkt. Entsprechend ist das Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des geschütz- ten Ortsbilds zu bejahen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Gutachten der ENHK für die Abteilung für Bau- bewilligungen BVU ebenso grundsätzlich verbindlich war, wie es dies für den Regierungsrat vorlie- gend ist, darf doch die entscheidende Behörde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Ergebnis der Begutachtung nur abweichen, wenn triftige Gründe dafür sprechen. Eine zusätzliche eigene Interessenabwägung, wie vom Gemeinderat gefordert (vgl. Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 4, act. 51), musste die Abteilung für Baubewilligungen BVU nicht vornehmen. Diese wird bereits durch Art. 18a Abs. 3 und 4 RPG vorgenommen, indem diese Bestimmungen vorsehen, dass Photo- voltaikanlagen Natur- und Kulturdenkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen dürfen, ansonsten je- doch ästhetische Anliegen das Interesse an der Nutzung von Solarenergie nicht zu überwiegen ver- mögen (vgl. BGer 1C_415/2021 vom 25. Februar 2022 E.3.2.2). Nach Art. 32b Bst. b der Raum- planungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 gelten unter anderem Weiler mit Erhaltungsziel A als Kulturobjekt von nationaler Bedeutung. Nach Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 darf ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entge- genstehen. Im Urteil des Bundesgerichts 1C_179/2015 vom 11. Mai 2016, E. 6.2, wird festgehalten, dass im Bereich der Installation von Solaranlagen auf Dächern von Denkmälern kaum je derartig ge- wichtige Interessen von nationaler Bedeutung auf dem Spiel stehen dürften. Wie die Vorinstanz zu- treffend ausführte, verhält es sich vorliegend nicht anders: Die mit der Anlage erzielbare, aus Sicht der nationalen Energieversorgung bescheidene Leistung vermag in einer Gewichtung der Interessen den schweren Eingriff in das nationale Schutzobjekt nicht aufzuwiegen (vgl. [Teil]Entscheid der Ab- teilung für Baubewilligungen BVU vom 27. Februar 2023, S. 5, act. 28). Die Abteilung für Baubewilli- gungen BVU ist – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 4, act. 44) – dem Gutachten der ENHK schliesslich auch nicht blind gefolgt, sondern hat festgehalten, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern das klare Ergebnis des Gutachtens anzuzweifeln wäre. Damit hat sie sinngemäss zum Ausdruck gebracht, dass sie das Gutachten der ENHK überzeugend finde und kei- nen Anlass sehe, von diesem abzuweichen (vgl. [Teil]Entscheid der Abteilung für Baubewilligungen BVU, S. 5, act. 28) 3. Kommunale Schutzbestimmungen Das projektbetroffene Gebäude ist vorliegend zudem über kommunale Bestimmungen geschützt und geniesst Volumenschutz (§§ 21 und 34 BNO). Da bereits eine Verletzung der Schutzbestimmungen gemäss ISOS festgestellt wurde, erübrigt sich jedoch vorliegend eine Prüfung der kommunalen Schutzbestimmungen. Solche können aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts höchs- tens über den bundesrechtlichen Schutz hinausgehen, diesen aber nicht abschwächen (vgl. auch 9 von 11 Beschwerdeantwort der Abteilung für Baubewilligungen BVU, S. 2, act. 63), sodass eine festgestellte Verletzung der ISOS-Schutzbestimmungen nicht durch kommunale Bestimmungen aufgehoben wer- den kann. 4. Vergleichsobjekt D._____ Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, im Weiler D._____ sei eine Photovoltaikanlage an deut- lich exponierterer Lage bewilligt worden (vgl. Beschwerde, S. 8, act. 42), kann er hieraus nichts für sich ableiten. Er übersieht, dass die beiden Weiler zwar gemeinsam im ISOS geführt werden, sie je- doch trotzdem deutliche Unterschiede aufweisen. So ist der Weiler D._____ im ISOS mit der Aufnah- mekategorie AB, B._____ hingegen mit der Aufnahmekategorie A geführt. Auch die räumliche Quali- tät ist beim Weiler D._____ weniger hoch bewertet. Insgesamt verfügt der Weiler D._____ somit über einen schwächeren Schutzstatus als der Weiler B._____, im welchen sich das streitbetroffene Objekt befindet. Zudem sind die Weiler geografisch klar voneinander getrennt und es besteht keine rele- vante Sichtbeziehung zwischen den beiden Siedlungen. Aufgrund dieser räumlichen Trennung hat die ENHK den Betrachtungsperimeter bewusst auf den Weiler B._____ beschränkt (vgl. Gutachten ENHK, S. 3, act. 22). Das erscheint sachgerecht, weshalb kein Vergleich mit der im Weiler D._____ offenbar bewilligten Photovoltaikanlage anzustellen ist. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzu- halten, dass vorliegend auch keinerlei Grundlage für eine allfällige Gleichbehandlung im Unrecht be- steht, da es sich um einen einzelnen Fall handelt und daher ohnehin nicht von einer eigentlichen rechtswidrigen Bewilligungspraxis gesprochen werden könnte. 5. Antizipierte Beweiswürdigung Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Durchführung eines Augenscheins (vgl. S. 2, act. 45). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch den Verzicht auf die Abnahme eines Beweismittels nicht verletzt, wenn sich die rechtsanwendende Behörde eine Überzeugung bereits auf Grundlage der abgenommenen Beweise und der Akten bilden und ohne Willkür in vorweggenommener Beweis- würdigung annehmen kann, die Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geän- dert (BGE 136 I 229 E. 5.3). Im Zentrum der Beurteilung stand vorliegend das Gutachten der ENHK, von dessen Ergebnis der Regierungsrat nur abweichen darf, wenn triftige Gründe dafür sprechen. Dies gilt – wie vorstehend unter Ziffer 2.1 dargelegt – nicht nur für die fachliche Beurteilung, sondern auch für die dem Gutachten zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen. Solche triftigen Gründe konnten vorliegend allerdings nicht festgestellt werden. Insbesondere wurden die vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Vorbringen betreffend eingeschränkte Einsehbarkeit sowie schon heute nicht durchwegs einheitlichen Dacheindeckungen im Gutachten der ENHK bereits be- rücksichtigt. Die ENHK hat zudem schon einen Augenschein durchgeführt und der Beschwerdeführer vermochte in seiner Beschwerde und Replik nichts vorzubringen, was darauf schliessen liesse, dass entscheidrelevante Sachverhalte übersehen worden wären. Der Regierungsrat konnte sich zudem aufgrund der zahlreichen vom Beschwerdeführer eingereichten Fotografien sowie der öffentlichen AGIS-Luftbilder ein umfassendes eigenes Bild der Situation machen, aufgrund dessen die Feststel- lungen im Gutachten der ENHK nachvollzogen und beurteilt werden konnten. Aufgrund der dargeleg- ten klaren Beweislage kann demnach im Sinne einer antizipierten (vorweggenommenen) Beweiswür- digung auf die beantragte (nochmalige) Durchführung einer Augenscheinsverhandlung verzichtet werden. 10 von 11 6. Fazit und Kosten Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der Akten kommt der Regierungsrat zum Schluss, dass die geplante Photovoltaikanlage eine wesentliche Beeinträchtigung des gemäss ISOS-ge- schützten Ortsbilds darstellen würde, weshalb diese nicht bewilligungsfähig ist. Somit ist die Be- schwerde vollumgänglich abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Be- schwerdeführer die Kosten des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 31 Abs. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG]). Die Entrichtung einer Parteientschädigung entfällt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 360.10, insgesamt Fr. 2'360.10, wer- den dem Beschwerdeführer A._____ auferlegt. Abzüglich des bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– hat dieser somit noch Fr. 360.10 zu bezahlen. 3. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung entfällt. 11 von 11