4 von 5 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 396.30, total Fr. 2'896.30, werden der Einwohnergemeinde I._____ und der C._____ SA je zur Hälfte, das heisst mit je Fr. 1'448.15, auferlegt. Angesichts der vom Gemeinderat Q._____ bereits geleisteten Zahlung von Fr. 1'733.45 ist der Einwohnergemeinde I._____ Fr. 285.30 aus der Staatskasse zurückzuerstatten. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.