Die obsiegenden Beschwerdeführenden waren nicht anwaltlich vertreten. Es sind ihnen keine entschädigungsfähigen Parteikosten entstanden (§ 29 VRPG) und sie haben damit ebenfalls keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 7. April 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an den Gemeinderat I._____ zurückgewiesen. 2.