__ vorliegend einen schwerwiegenden Verfahrensfehler begangen. Es ist daher gerechtfertigt, die Verfahrenskosten dem unterliegenden Gemeinderat Q._____ beziehungsweise seinem Rechtsnachfolger, dem Gemeinderat I._____, und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen. Als unterliegende Parteien haben sie keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (§ 32 Abs. 2 VRPG). An die durch den Gemeinderat I._____ zu bezahlenden Verfahrenskosten wird angerechnet, dass der Gemeinderat Q._____ gestützt auf den durch das Verwaltungsgericht aufgehobenen RRB Nr. 2020-001260 vom 21. Oktober 2020 bereits Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'733.35 bezahlt hat.