Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts (Urteil WBE.2018.147 vom 22. Februar 2019 E. III. 1 mit Hinweisen auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung) ist bei einer Rückweisung mit offenem Verfahrensausgang von einem vollständigen Obsiegen der Beschwerdeführenden auszugehen. Dementsprechend unterliegt die Beschwerdegegnerin. Den unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen haben oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Mit der ungenügenden Standortevaluation hat der Gemeinderat Q._____ vorliegend einen schwerwiegenden Verfahrensfehler begangen.