Der Gemeinderat vermochte durch die Erstellung der 25 m hohen Antennenanlage am Rand der Bauzone keine schwere Beeinträchtigung im Sinn einer erheblichen Störung des Ortsbilds zu erkennen, welche die Verweigerung der Baubewilligung rechtfertigen könnte. Er erwog dabei im Wesentlichen aus einer Innenperspektive, dass das Baugrundstück ausserhalb des Perimeters des regionalen Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) und ausserhalb der Dorfzone liege, so dass die Einpassung ins Ortsbild bei dieser Infrastrukturanlage eine untergeordnete Rolle spiele (vgl. angefochtenen Entscheid, Erw. 4, S. 8 f., act.