3 von 5 Ortsbildschutzes im Sinn von § 42 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 der Erteilung der Baubewilligung gänzlich entgegensteht. Der Gemeinderat vermochte durch die Erstellung der 25 m hohen Antennenanlage am Rand der Bauzone keine schwere Beeinträchtigung im Sinn einer erheblichen Störung des Ortsbilds zu erkennen, welche die Verweigerung der Baubewilligung rechtfertigen könnte.