Eine ungenügende Standortevaluation stellt eine Verletzung der Untersuchungspflicht und damit einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, der nach der konstanten Praxis des Verwaltungsgerichts und des Regierungsrats grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung an die Vorinstanzen führt (vgl. RRB Nr. 2022-001188 vom 21. September 2022, Erw. 2 mit Hinweisen). Ebenfalls ist dieser begangene schwere Verfahrensfehler bei der Kostenfolge zu berücksichtigen. 3. Da der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit zurückgewiesen wird, kann vorliegend offenbleiben, inwieweit die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Verletzung des