Mobilfunkantennenanlagen können sich auch ausserhalb des Baugebiets als relativ standortgebunden und damit gestützt auf Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 als bewilligungsfähig erweisen, wenn gewichtige Gründe einen Standort in der Nichtbauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen (vgl. BGE 141 II 245). Durch die Beschränkung des Suchperimeters auf das Baugebiet ist vorliegend ein realistischer Standort zum Beispiel bei der grossvolumigen Scheune des landwirtschaftlichen Betriebs auf Parzelle ccc (Gebiet "H._____"; vgl. Geoportal Aargau, Amtliche Vermessung) gar nicht erst in Betracht gezogen worden.