Die Grösse des Suchperimeters hat die Beschwerdegegnerin auf einen rund 100 m breiten Streifen im östlichen Siedlungsgebiet beschränkt (Evaluationsbericht, Kapitel 9, act. 33). Nach der aargauischen Praxis sollte der Suchperimeter aber mindestens einen Durchmesser von 200 m aufweisen. Das Bundesgericht hat selbst diesen Durchmesser als eher klein bezeichnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_45/2023 vom 16. Januar 2024 E. 4.5.2). Nicht zu überzeugen vermag in diesem Kontext das Argument, dass wenn der Suchperimeter grösser angelegt worden wäre, auch Gebiete ausserhalb des Baugebiets umfasst würden.