2 von 5 der Abteilung für Baubewilligung vom 30. Januar 2020, S. 2, act. 98). In der gemeinderätlichen Begründung fehlen auch jegliche Vergleiche mit möglichen Alternativstandorten, die es ihm erlaubt hätten, den beantragten Standort als den bestgeeigneten Standort auszuweisen. Die inhaltliche Beurteilung des Evaluationsberichts ist somit durch den Regierungsrat nachzuholen. 2.2.2